31
III. Im fernerweiten Verfolge der Bekanntmachung vom 26. Dezember
v. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß
1) in den Königlich Preußischen Kreisen Schleusingen und Ziegenrück
die zeither bestandene Waaren-Kontrole im Binnenlande für die Zukunft
auch in Bezug auf die Statt findenden Branntweinsendungen hinwegfällt
und daß
2) im Königreiche Württemberg jene Kontrole vom 1. d. M. ab nur
19.
über
mit Beibehaltung derselben für die Artikel Wein und Branntwein auf-
gehoben worden ist.
Weimar am 3. Februar 1852.
Vinanz-Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-WMinisteriums.
Thon.
IV. Auf dem Grunde des Vorbehaltes im §. 53 der Verordnung vom
November v. J., die Ausführung des Gesetzes vom 19. März 1851
die allgemeine Einkommensteuer betreffend, wird hierdurch angeordnet:
1) ein jeder Gemeindevorstand hat die Entwürfe der Schätzungslisten zur
2
ersten und zweiten Abtheilung der Orts-Quote II. Theils, sobald sie
von den Steuervertheilern aufgestellt sind und bevor sie an das Rech-
nungsamt oder an die Steuer-Lokal-Kommission zur Prüfung abgege-
ben werden (F. 26 der Ausführungsverordnung), jedesmal zwei Tage
hindurch an einem in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machenden
Orte zur Einsichtnahme aller Steuerpflichtigen auszulegen, um diesen
Gelegenheit zu geben, über etwaige falsche Einschätzungen Anderer bei
der betroffenen Behörde (dem Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal=
Kommission) Beschwerde zu führen;
ein jedes Rechnungsamt und eine jede Steuer-Lokal-Kommission hat
bei der ihnen obliegenden Prüfung der Schätzungslisten (F. 39 der Aus-
führungsverordnung) derartige Beschwerden, welche von Steuerpflichtigen
bei der gedachten Behörde eingehen, bevor die Schätzungsliste an den
Gemeindevorstand zur Publikation zurückgegangen ist, mit in Erwägung
zu ziehen, nach Befinden näher zu erörtern und zur Erledigung zu brin-
gen, in jedem Falle aber den Beschwerdeführer darüber zu bescheiden.