Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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V. In Folge neuerlicher Wahrnehmungen und zur Beseitigung vorge- 
kommener Zweifel wird auf dem Grunde der §.K. 32, 33 der Apotheker-Ordnung 
vom 2. Juli 1805 und des §F. 15 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 
1814, für die vormals Königlich Sächsischen Landestheile aber mit Bezug auf 
§. 2 des Generale vom 29. Juli 1750 hierdurch Nachstehendes, bezüglich wie- 
derholt, zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1) niemand, außer den Apothekern, darf ohne besondere Konzession mit irgend 
einem Arzenei-Mittel Handel treiben; 
2) die Polizei-Behörden haben jedem unbefugten Arzenei-Handel kräftigst, 
da nöthig, unter Androhung entsprechender Strafen entgegen zu wirken; 
3) eine gleiche Pflicht liegt auch den Physikern ob; sie haben nicht abzu- 
warten, daß ihnen Zuwiderhandlungsfälle angezeigt oder gar nachgewiesen 
werden, sind vielmehr gehalten, die zuständige Polizei-Behörde jedesmal 
sofort aufmerksam zu machen, wenn sie Verdacht schöpfen, daß innerhalb 
ihres Physikats-Bezirkes gesetzwidriger Handel mit Arzenei-Mitteln betrieben 
oder auch nur beabsichtigt werde; 
den ausübenden Medizinal-Personen verbleibt die Befugniß zum Selbst- 
Dispensiren, innerhalb der diesfallsigen gesetzlichen Grenzen, ungeschmälert. 
Weimar am 3. April 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Süächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
VI. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats wird 
hiermit nachträglich bemerkt, daß die vom Hofe Lutzberg aufkommenden 10 
Termine alte Landsteuer vorerst nur bis auf Weiteres noch an die Orts- 
Steuereinnahme zu Lauchröden, sämmtliche von den Bewohnern desselben zu 
entrichtenden Einkommensteuern dagegen an die Orts-Steuereinnahme zu 
Heerda abzuführen sind. 
Weimar am 3. April 1852. 
VFinanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats Ministeriums. 
Thon. 
VII. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 27. Dezember 
vorigen Jahres bringen wir hiermit zur Kenntniß des Publikums, daß die Füh- 
rung des Gegenbuches bei der Haupt-Staatsfasse auch in Betreff der eingehen- 
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