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den Ablösungsgelder, Kautionen, Aktiv-Kapitale und Kaufgelder, zur besondern
Stammvermögens-Rechnung gehörig,
dem Großherzoglichen Rent-Kommissar Saal
vom heutigen Tage an übertragen und daß in Behinderungsfällen
der Großherzogliche Registrator Langlotz
hinsichtlich der Gegenbuchsführung bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse,
mit Einschluß der Stammvermögens-Kasse, für denselben einzutreten ermächtiget
worden ist.
Dabei wird wiederholt, daß jede Quittung über, an die Großherzogliche
Haupt-Staatskasse eingezahlte, Gelder nur dann als gültig angesehen werden kann,
wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers, auch die des Gegenbuchführers,
mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen
ist, enthält.
Weimar am 4. April 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
VIIII. Mit dem 1. Apeil dieses Jahres ist in Dornburg ein Rech-
nungsamt eingesetzt worden, welchem die in den §.S. 39 bis 41 des Gesetzes
vom 5. März 1850 aufgeführten Geschäfte unter folgenden Modifikationen über-
tragen worden sind.
Die Zuständigkeit des Rechnungsamtes erstreckt sich über den ganzen
Bezirk des Justiz-Amtes Dornburg, wie derselbe unter Nr. 8 des, der
Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 beigegebenen, Verzeichnisses
(S. 562 des Regierungs-Blattes) näher bezeichnet ist.
In Beziehung auf die rentamtlichen Geschäfte verbleibt jedoch der Ge-
meindebezirk Lehesten bei dem Großherzoglichen Rentamte Jena.
Zum Rechnungsamtmann in Dornburg ist der seitherige Großherzogliche
Rentamtmann Friedrich Hoße daselbst ernannt worden und es hat die Ver-
pflichtung und Einweisung desselben am 5. dieses Monats Statt gefunden.
Weimar am 6. April 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.