Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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2) ein Verzeichniß der verpflichteten Personen mit Angabe der Leistun- 
gen, welche von jeder einzelnen derselben jährlich oder in anderen Zeit- 
räumen zu prästiren sind, (Konto= oder Hebe-Register), und zwar ist 
hinsichtlich der in ihren Beträgen feststehenden Leistungen, z. B. Geld- 
und Frucht-Erbzinsen, Dienstgelder u. s. w. sowohl in dem summarischen, 
als in dem Individual-Verzeichnisse die Berechnung der gesetzlichen 
Ablösungsbeträge beigzusetzen, 
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4) binsichtlich des Lehengeldes ist ein Verzeichniß der lehengeldpflich- 
tigen Grundstücke, und 
5) binsichtlich der Frohnen oder anderer Leistungen, deren Geldwerth behufs 
der Ablösung erst ermittelt werden muß, eine genaue Beschreibung 
der Modalitäten der Berechtigung beizufügen, auf deren Grunde 
die Werthschätzung derselben erfolgen kann. Förderlich wird es dabei 
für das Geschäft seyn, wenn die Berechtigten für dergleichen Berech- 
tigungen gleich eine Forderung stellen, wodurch vielleicht die Werthser= 
mittelung derselben erspart wird. 
II. 
Sobald ein solcher Antrag erfolgt ist, hat das Großherzogliche Justiz-Amt 
die Vertreter der betreffenden Gemeinde vorzuladen, ihnen den Antrag zu er- 
öffnen und sie unter geeigneter Verständigung über die Vortheile, welche den 
Grundbesitzern der Flur aus der gemeindeweisen Ablösung erwachsen, aufzufor- 
dern, die Angelegenheit durch den Gemeinderath, bezüglich die Gemeindever- 
sammlung in Berathung ziehen zu lassen und deren Ergebniß innerhalb einer 
zu setzenden Frist anzuzeigen, im Falle des Eingehens auf den Antrag auch 
über die Anerkennung der von dem Berechtigten gemachten Vorlagen sich zu 
erklären und etwa dagegen zu stellende Erinnerungen vorzutragen. 
III. 
Lehnt die Gemeinde die Vermittelung ab und gelingt es dem Großherzog= 
lichen Justiz-Amte auch bei nochmaliger Belehrung nicht, sie zur Uebernahme 
derselben zu bestimmen, so hat das Justiz-Amt den Berechtigten hiervon zu 
benachrichtigen und ihm das Weitere zu überlassen. 
IV. 
Geht die Gemeinde dagegen auf den Antrag im Allgemeinen ein, so ist 
zunächst zur Feststellung der abzulösenden Berechtigungen, ihres 
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