Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Regierungs-— Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 10. Mai 18355. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. · 
Um das Verfahren wegen Fortschaffung armer Reisender mittelst sogenannter 
Mitleidsfuhren in einer den Forderungen der Humanität entsprechenden Weise 
zu regeln, haben Wir auf Antrag des getreuen Landtages Folgendes verordnet: 
1) Nach Maßgabe der bestehenden, auch ferner in Geltung bleibenden 
Vorschriften ist die Fortschaffung kranker armer Reisenden in der Regel nicht 
gestattet. 
2) Ausnahmsweise dürfen jedoch auf ihren Wunsch Reisende, welche an 
einer langwierigen (chronischen), nicht ansteckenden Krankheit leiden, bei ermit- 
teltem Mangel an Kräften zur Fußreise, auf dem Wege nach ihrer Heimath 
mittelst Fuhre weiter befördert werden, wenn von einer solchen Reise mit Rück- 
sicht auf die ganze Dauer derselben und mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in 
welcher sie zurückgelegt werden soll, eine Verschlimmerung ihres körperlichen Zu- 
standes in keiner Weise zu befürchten ist. 
Unter gleicher Voraussetzung darf dieses auch rücksichtlich solcher Reisenden 
geschehen, welche nicht durch wirkliche Krankheit, sondern blos durch die in 
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