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Zurücklieferung der zuletzt ertheilten Interims-Aktie die andere Partial-Aktie
à 100 Thaler lit. B ausgefertigt (Art. 1).
Auch die Interims-Aktien sind übertragbar und es gehen durch eine solche
Uebertragung die Rechte und Pflichten des Cedenten auf den Cessionar über.
Art. 3.
An die Stelle des ersten Satzes des §. 6 tritt folgende Bestimmung:
Sowohl die Interims-Aktien als auch die volleingezahlten Partial-Aktien
(Art. 2) werden je nach dem Verlangen des Besitzers, entweder auf den Na-
men einer einzelnen Person oder Handlungs-Firma, oder auf den Inhaber ge-
stellt und durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und den vollziehen-
den Direktor vollzogen, auch mit fortlaufenden Nummern von 1 bis 50,000
versehen.
Art. 3.
Der §. 8 wird im Eingange dahin abgeändert:
Jeder Besitzer einer oder mehrer Partial-Aktien G. 10) ist Mitglied der
Gesiien (Aktionär) u. s. w.
Art. 3.
Zum §. 13.
I. Die Abtheilung unter Nr. 1 wird dahin abgeändert:
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, welche in Staaten, in denen
das allgemeine deutsche Wechselrecht gilt, zahlbar sind, zu diskontiren.
Dieselben müssen wenigstens drei solvente Unterschriften tragen und
dürfen in der Regel nicht später als drei Monate nach dem Datum
der Diekontirung verfallen. Die Grenzen der Ausnahmefälle für die
Verfallzeit der Wechsel hat der Verwaltungsrath durch das Geschäfts-
Reglement festzustellen.
II. Hinter Nr. 7 nach dem Worte „einzuziehen“ wird folgender Zusatz hinzugefügt:
8) laufende Rechnung zu eröffnen mit Kredit-Bewilligung gegen ange-
messene Sicherheitsbestellung.
III. Die übrigen Sätze des §. 13 von den Worten: „Andere als die“ bis zum Ende erhalten
solgende Aenderung:
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht ge-
stattet. Insbesondere ist derselben untersagt, Grundstücke zu erwerben, soweit