Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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fie derselben nicht zu eigenem Gebrauche bedarf oder zur Realisirung ihrer For- 
derungen dergleichen zeitweise zu übernehmen veranlaßt war. 
Ihre eigenen volleingezahlten Aktien zu beleihen, sowie ihre eigenen voll- 
eingezahlten oder Interims-Aktien für eigene Rechnung anzukaufen und die 
angekauften wieder zu verkaufen, ist der Bank nur bis zu dem Betrage verstat- 
tet, welchen der Verwaltungsrath mit Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen 
Staatsregierung feststellen wird. 
Die Grundsätze, nach welchen die obigen Befugnisse ausgeübt werden sol- 
len, sind von dem Verwaltungsrathe in dem Geschäfts-Reglement festzustellen. 
Art. 6. 
Der §. 21 wird dahin abgeändert: 
Um einen Ersatz für eine im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und im Fürstenthume Reuß älterer Linie fehlende Land-Rentenbank zu gewäh- 
ren, ist die Bank verpflichtet, denjenigen Grundbesitzern der beiden eben genann- 
ten Länder, welche grundherrliche Abgaben und Leistungen oder sonstige gesetzlich 
ablösbare Verpflichtungen ablösen, sowie Gemeinden, (wenn solche auch nur 
zur Erleichterung des Geschäftes die Vermittelung bei Ablösungen ihrer Angehs- 
rigen durch Aufbringung des Ablösungs-Kapitals übernehmen), die erforder- 
lichen Ablösungs-Kapitale gegen diejenige Sicherheit, welche landesgesetzlich für 
die Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird, darzuleihen und zwar unter 
folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen: 
1) das Kapital muß wenigstens funfzig Thaler betragen und bei größeren 
Beträgen mit funfzig Thaler theilbar seyn; 
2) die Verzinsung u. s. w. 
(wie im jetzigen S. 21 bis zum Ende). 
Art. 7. 
Der §. 22 erhält folgende Aenderung: 
Die Verpflichtung der Bank zur Darleihung von Ablösungs-Kapitalen 
nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen unterliegt jedoch folgenden 
Beschränkungen: 
1) die Bank ist im Großherzogthume Sachsen nur bis zu einem Gesammt- 
betrage von 1,400,000 Thalern, im Fürstenthume Reuß klterer Linie 
nur bis zu einem Gesammtbetrage von 100,000 Thalern verbunden, 
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