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fie derselben nicht zu eigenem Gebrauche bedarf oder zur Realisirung ihrer For-
derungen dergleichen zeitweise zu übernehmen veranlaßt war.
Ihre eigenen volleingezahlten Aktien zu beleihen, sowie ihre eigenen voll-
eingezahlten oder Interims-Aktien für eigene Rechnung anzukaufen und die
angekauften wieder zu verkaufen, ist der Bank nur bis zu dem Betrage verstat-
tet, welchen der Verwaltungsrath mit Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen
Staatsregierung feststellen wird.
Die Grundsätze, nach welchen die obigen Befugnisse ausgeübt werden sol-
len, sind von dem Verwaltungsrathe in dem Geschäfts-Reglement festzustellen.
Art. 6.
Der §. 21 wird dahin abgeändert:
Um einen Ersatz für eine im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
und im Fürstenthume Reuß älterer Linie fehlende Land-Rentenbank zu gewäh-
ren, ist die Bank verpflichtet, denjenigen Grundbesitzern der beiden eben genann-
ten Länder, welche grundherrliche Abgaben und Leistungen oder sonstige gesetzlich
ablösbare Verpflichtungen ablösen, sowie Gemeinden, (wenn solche auch nur
zur Erleichterung des Geschäftes die Vermittelung bei Ablösungen ihrer Angehs-
rigen durch Aufbringung des Ablösungs-Kapitals übernehmen), die erforder-
lichen Ablösungs-Kapitale gegen diejenige Sicherheit, welche landesgesetzlich für
die Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird, darzuleihen und zwar unter
folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen:
1) das Kapital muß wenigstens funfzig Thaler betragen und bei größeren
Beträgen mit funfzig Thaler theilbar seyn;
2) die Verzinsung u. s. w.
(wie im jetzigen S. 21 bis zum Ende).
Art. 7.
Der §. 22 erhält folgende Aenderung:
Die Verpflichtung der Bank zur Darleihung von Ablösungs-Kapitalen
nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen unterliegt jedoch folgenden
Beschränkungen:
1) die Bank ist im Großherzogthume Sachsen nur bis zu einem Gesammt-
betrage von 1,400,000 Thalern, im Fürstenthume Reuß klterer Linie
nur bis zu einem Gesammtbetrage von 100,000 Thalern verbunden,
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