Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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den Nachsuchenden die gewünschten Darlehne in barem Gelde zu ge- 
währen; und 
2) sie ist berechtigt, dem Schuldner bei Auszahlung dieser Kapitale in ba- 
rem Gelde zwei Prozent als Provision in Abzug und in Aufrechnung 
zu bringen; 
3) sofern jedoch die Bank die von ihr zum Ersatze dieser Darlehne zu emit- 
tirenden Renten-Briefe (§J. 21 Ziffer 7) sämmtlich oder auch nur theil- 
weise zu einem Kurs von 98 Prozent oder darüber auszugeben Gele- 
genheit hat, so erhöhet sich zu Gunsten der ablösenden Grundbesitzer des 
Großherzogthumes die oben unter 1 gedachte Summe von 1,400,000 
Thalern um den Nominal-Betrag der zu solchem Kurse verwertheten 
Renten-Briefe (ohne Rücksicht darauf, ob etwa Renten-Briefe auch zu 
einem niedrigeren Kurse ausgegeben worden) dergestalt, daß die Bank 
verbunden ist, auch für diesen Betrag bare Darlehne an Ablösende unter 
den in dem F. 21 gedachten Bedingungen und gegen Abzug von zwei 
Prozent Provision zu gewähren; 
4) sollte der u. s. w. 
wie im jetzigen §S. 22 bis: 
„Statt findet.“ 
Dieser Beschränkungen wegen bleibt für das Großherzogthum Sachsen der 
Großherzoglichen Regierung vorbehalten, die Reihenfolge zu bestimmen, in wel- 
cher die verschiedenen Gattungen ablösbarer Rechte bei Gewährung der Darlehne 
behufs ihrer Ablösung von der Bank berücksichtiget werden sollen. Im Für- 
stenthume Reuß älterer Linie wird die dortige Fürstliche Staatsregierung jedes 
einzelne von der Bank darzuleihende Ablösungs-Kapital derselben speziell be- 
zeichnen. 
  
Art. 8. 
Im zweiten Satze des §. 28 fallen die Worte weg: 
„also von vier Thalern auf die voll eingezahlte Aktie“. 
Art. 9. 
Der §. 35 erhält folgende Aenderung: 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen für die Dauer ihrer Funk- 
tionen zehen auf ihre Namen lautende Partial-Aktien bei der Bank deponiren.
	        
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