Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

92

den  Nachsuchenden  die  gewünschten  Darlehne  in  barem  Gelde  zu  gewähren;
  und

2)  sie  ist  berechtigt,  dem  Schuldner  bei  Auszahlung  dieser  Kapitale  in  barem
  Gelde  zwei  Prozent  als  Provision  in  Abzug  und  in  Aufrechnung
zu  bringen;

3)  sofern  jedoch  die  Bank  die  von  ihr  zum  Ersatze  dieser  Darlehne  zu  emittirenden
  Renten-Briefe  (§J.  21  Ziffer  7)  sämmtlich  oder  auch  nur  theilweise
  zu  einem  Kurs  von  98  Prozent  oder  darüber  auszugeben  Gelegenheit
  hat,  so  erhöhet  sich  zu  Gunsten  der  ablösenden  Grundbesitzer  des
Großherzogthumes  die  oben  unter  1  gedachte  Summe  von  1,400,000
Thalern  um  den  Nominal-Betrag  der  zu  solchem  Kurse  verwertheten
Renten-Briefe  (ohne  Rücksicht  darauf,  ob  etwa  Renten-Briefe  auch  zu
einem  niedrigeren  Kurse  ausgegeben  worden)  dergestalt,  daß  die  Bank
verbunden  ist,  auch  für  diesen  Betrag  bare  Darlehne  an  Ablösende  unter
den  in  dem  F.  21  gedachten  Bedingungen  und  gegen  Abzug  von  zwei
Prozent  Provision  zu  gewähren;

4)  sollte  der  u.  s.  w.
wie  im  jetzigen  §S.  22  bis:
„Statt  findet.“

Dieser  Beschränkungen  wegen  bleibt  für  das  Großherzogthum  Sachsen  der
Großherzoglichen  Regierung  vorbehalten,  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher
  die  verschiedenen  Gattungen  ablösbarer  Rechte  bei  Gewährung  der  Darlehne
behufs  ihrer  Ablösung  von  der  Bank  berücksichtiget  werden  sollen.  Im  Fürstenthume
  Reuß  älterer  Linie  wird  die  dortige  Fürstliche  Staatsregierung  jedes
einzelne  von  der  Bank  darzuleihende  Ablösungs-Kapital  derselben  speziell  bezeichnen.


 

Art.  8.
Im  zweiten  Satze  des  §.  28  fallen  die  Worte  weg:
„also  von  vier  Thalern  auf  die  voll  eingezahlte  Aktie“.

Art.  9.
Der  §.  35  erhält  folgende  Aenderung:
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  müssen  für  die  Dauer  ihrer  Funktionen
  zehen  auf  ihre  Namen  lautende  Partial-Aktien  bei  der  Bank  deponiren.