Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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piergeld, können nicht befördert werden; die Versendung von baarem- 
Gelde nach Amerika ist vorerst ebenfalls unstatthaft. 
Es dürfen den Päckereien Briefe weder beigegeben, noch beigepackt wer- 
den. Die Päckereien müssen von einem offenen Frachtbriefe begleitet 
seyn, dessen innere Seite Namen und Wohnort des Absenders enthält. 
Es ist räthlich, die Päckereien nicht mit Buchstaben oder Zahlen zu be- 
zeichnen, sondern sie mit einer, der Aufschrift des Frachtbriefes gleichen 
Adresse zu versehen, und zwar mittels eines aufgenäheten oder aufgena- 
gelten Stückes Leder. 
Es bedarf keiner Inhaltserklärungen, noch sonstiger Nachweispapiere, 
außer wenn die Päckereien Gegenstände enthalten, welche im Zollvereine 
einem Ausgangszoll unterworfen sind. 
Der Aufgeber muß sich schriftlich verpflichten, wenn die Sendung unbe- 
stellt zurückkommen sollte, das, etwa noch nicht erlegte, Tour-Porto und 
das Retout-Porto zu entrichten. 
Die Beförderung von Bremen ab erfolgt, wenn die Päckerelen gan 
frankirt sind, nach Maßgabe des, für die Segelschiffe over für Dampf- 
schiffe entrichteten Franko's; wenn die Päckereien nur bis Bremen fran- 
kirt oder unfrankirt sind, mit den Segelschiffen oder mit den Dampf- 
schiffen, je nach dem, auf dem Frachtbriefe ausgevrückten Verlangen 
des Absenders, und wenn kein solches Verlangen ausgedrückt ist, mit 
dem nächstabgehenden Schiffe der einen oder der andern Art. 
Päckereien, welche über Neuyork hinaus bestimmt sind, werden von da 
ab durch eine respektable Gesellschaft, nachdem von dieser die Berzollung 
besorgt ist, nach fast allen Theilen der vereinigten Staaten prompt 
weiter befsrdert. 
So oft die Dampfschifffahrt zwischen Bremen und Reuyork ausgesetzt 
ist, werden die Päckereien über England, und zwar ohne Erhöhung der 
Fracht, befördert. 
Die Verantwortlichkeit und Haftungsverbindlichkeit der deutschen Post- 
verwaliungen erstreckt sich nur bis zur Ueberlieferung an die Spediteure 
in Bremen, bei welchen übrigens in Verlustfällen das Interesse der Ver- 
sender bestens wird vertreten werden. 
  
Weimar am 17. August 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
	        
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