Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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durch Verwendung der ihm für das Gebäude oder das Grundstück der Würde- 
rung nach zu gewährenden Abtretungssumme sich dieselbe Annehmlichkeit auf 
einem andern Platze zu verschaffen im Stande ist. 
Art. 12. 
Der sogenannte Liebhaberwerth (pretium aflectionis), sowie Vortheile, 
welche aus erst in der Folge beabsichtigten Verbesserungen und Einrichtungen 
hergeleitet werden, oder erst durch die Anlage der Eisenbahn für das zu ver- 
äußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen, sind bei der Entschädigung 
nicht mit in Anschlag zu bringen. Eben so wenig kommt umgekehrt bei einer 
theilweisen Abtretung die Werthserhöhung, welche für den zurückbleibenden Theil 
durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar entsteht, bei der Entschädigung 
für den abzutretenden Theil in Aufrechnung und Abrechnung. 
Art. 13. 
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt gemacht worden war, 
daß sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbahnanlage gefordert werde (Art. 8), 
auf demselben eine neue Anlage, Bestellung oder sonstige die Entschädigungsfor- 
derung erhöhende und nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach 
der Bekanntmachung unternahm, so ist eine Entschädigungsforderung dafür bei dem 
Eintritte der Enteignung nur in soweit zu berücksichtigen, als jene Anlage den 
Werth des in Anspruch genommenen Gegenstandes für das Eisenbahnunterneh- 
men selbst erhöht hat. Dagegen gebührt, wenn die angezeigte Absicht nicht zur 
Ausführung kommt, dem Betheiligten vollkommene Entschädigung wegen aller 
Vermögensnachtheile, welche die herbeigeführte Beschränkung (Art. 8) ihm ver- 
ursacht hat. 
Art. 13. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstückes, die Auf- 
gabe eines Rechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden darf, 
ist in der Regel vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräumung zu leisten, jedoch 
mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — wo- 
hin auch der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht bloß darum 
aufgeschoben werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Feststellung der 
Entschädigung und die Bekanntmachung derselben noch zurückstehen — 
so darf der Unternehmer fordern, daß ihm der in Anspruch genommene 
Gegenstand schon vor erfolgter Ausmittelung des Entschädigungsbetrages 
überwiesen werde. Das Verfahren zur Ermittelung der Cutschädigung 
ist aber sofort einzuleiten und ohne allen Verzug zu beendigen, auch dem
	        
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