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3) giebt die Enteignung nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund
zur Auflösung des Vertrages, so hat der Pachter vom Baunnternehmer
zu erhalten:
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grundbesitzes
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe für die wäh-
rend der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutzung bezahlt wird;
b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Theils
des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungs-Kapital denjenigen
Betrag, welcher den mit jährlich drei und ein halb vom Hundert auf
die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleich kommt.
Miether und zeitige Nutzuießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und
Rechte, welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind.
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von dem
Kommissar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.
Art. 18.
Wenn vom Bauunternehmer Fluß-Korrektionen vorgenommen werden, tritt
das neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das
letztere in das Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist
dagegen alsbald nach bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder
den betheiligten Privat-Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte, be-
züglich soweit die Uebernahme derselben durch Gesetz begründet ist, zu über-
nehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit eine derartige Verpflichtung
nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett zu un-
terhalten.
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bau-
unternehmer vorgenommen werden.
Der Bauunternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wie-
derherstellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten
der Bahn zu sorgen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durch-
gänge, Wasserzüge, Uebergänge, Fahr= und Trift-Wege auf seine Kosten herrichten
zu lassen und, sofern und insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder er-
höhte Belästigung erwächst, dieselben zu unterhalten.
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen
ob, welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für
die össentliche Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden
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