Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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3) giebt die Enteignung nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund 
zur Auflösung des Vertrages, so hat der Pachter vom Baunnternehmer 
zu erhalten: 
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grundbesitzes 
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe für die wäh- 
rend der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutzung bezahlt wird; 
b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Theils 
des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungs-Kapital denjenigen 
Betrag, welcher den mit jährlich drei und ein halb vom Hundert auf 
die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleich kommt. 
Miether und zeitige Nutzuießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und 
Rechte, welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind. 
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von dem 
Kommissar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen. 
Art. 18. 
Wenn vom Bauunternehmer Fluß-Korrektionen vorgenommen werden, tritt 
das neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das 
letztere in das Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist 
dagegen alsbald nach bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder 
den betheiligten Privat-Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte, be- 
züglich soweit die Uebernahme derselben durch Gesetz begründet ist, zu über- 
nehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit eine derartige Verpflichtung 
nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett zu un- 
terhalten. 
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bau- 
unternehmer vorgenommen werden. 
Der Bauunternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wie- 
derherstellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten 
der Bahn zu sorgen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durch- 
gänge, Wasserzüge, Uebergänge, Fahr= und Trift-Wege auf seine Kosten herrichten 
zu lassen und, sofern und insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder er- 
höhte Belästigung erwächst, dieselben zu unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen 
ob, welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für 
die össentliche Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden 
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