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Gefahren durch Verordnung vorgeschrieben oder von den zustaͤndigen Verwal-
tungsbehoͤrden angeordnet werden.
Dritter Theil.
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung und
Entschadigungoleistuns.
Die Entscheidung über die Nonbrubig eit und den Umfang einer zwangs-
weisen Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt, mit
Ausschluß des Rechtsweges, lediglich im Verwaltungswege durch einen von Uns
ernannten besondern Kommissar.
Demselben sind die nöthigen Protokoll-Führer und sonstigen Hülfspersonen
(Art. 46) beizugeben.
Nach Bedürfniß werden mehre Kommissare mit abgegrenzten Bezirken
ernannt.
Art. 20.
Der Bauunternehmer hat den Antrag auf Enteignung oder Belastung
fremden Grundbesitzes, bezüglich auf Abtretung fremder Rechte und Gerecht-
same an den Kommissar zu richten und zu begründen:
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sein Antrag sich
bezieht, nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster-Nummer;
2) durch Angabe der beanspruchten Grundfläche, nach Ruthen, wenn das
betreffende Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von
Auszügen der einschlagenden Karten;
3) durch genaue Bezeichnung der verlangten Belastung oder Rechtsabtre-
tung;
4) durch Namhaftmachung der Eigenthümer, bezüglich ihrer Vertreter, der
etwaigen Pachter, Miether oder Nutzuießer.
Mit diesem Antrage hat der Unternehmer die Bestellung eines gehörig zu
legitimirenden Bevollmächtigten, sowie die Namhaftmachung des von ihm zu
ernennenden Schätzers (Art. 22) zu verbinden.
Art. 21.
Der Kommissar hat sofort, soweit nöthig unter Vermittelung des zustän-
digen Gerichtes, die erforderlichen Eigenthums= und Hypotheken-Bescheinigungen
einzuziehen und alle auf die Zwangsenteignung sich beziehenden Verhältnisse,
namentlich die bei der Abtretung betheiligten Eigenthümer, bezüglich ihre Ver-