Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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II. Auf dem Grunde eines zwischen den Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines, mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche 
Belgien abgeschlossenen Uebereinkommens treten hinsichtlich der Besteuerung der 
beiderseitigen Handelsreisenden vom 1. Januar 1855 an bis auf Weiteres 
die nachstehenden Bestimmungen in Wirksamkeit: 
1) Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Handelsreisende aus einem 
der kontrahirenden Zollvereins-Staaten, welche in ihrem Heimathslande in einer 
dieser Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt, oder bei der kompetenten Be- 
hörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können 
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbezweiges Anfäufe in Belgien machen und 
b) daselbst mit oder ohne Waarenmuster, Bestellungen suchen, ohne jedoch 
Waaren mit sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte sollen Belgischen Fabrikanten, Kaufleuten und Han- 
delsreisenden in den betheiligten Staaten des Zollvereines zu Theil werden. 
2) Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorge- 
dachten Gewerbszweige zu betreiben, erworben sey, soll bezüglich der Untertha- 
nen der Zollvereins-Staaten die Vorzeigung eines für das laufende Jahr gülti- 
gen Legitimations-Scheines nach dem Seite 56 des Regierungs-Blattes vom 
Jahre 1835 abgedruckten Formular unter 1 (für Fabrikanten und Kaufleute) 
und unter 2 (für Handelsreisende) sowie 
bezüglich der Belgischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das lau- 
fende Jahr gültigen Patent-Certifikats nach dem hier angedruckten Mu- 
ster unter I 
angesehen werden. 
3) Die vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten Urkunden müssen die Per- 
sonen-Beschreibung und die Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit 
dem Stempel oder Siegel derjenigen kompetenten Behörde, welche sie ausge- 
fertigt hat, versehen seyn. 
4) Gegen Vorzeigung einer in vorbemerkter Form ausgestellten Urkunde 
für das laufende Jahr, soll den Unterthanen des einen Staates, welche daselbst 
eins oder mehre der unter Ziffer 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben 
und welche im andern Staate die unter u und b daselbst angedeuteten Han- 
delsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt seyn 
wird, von der kompetenten Behörde und zwar im Großherzogthume ein Ge- 
werbeschein nach dem weiter beigedruckten Muster II und in Belgien ein Patent— 
nach dem Muster unter III ausgefertigt werden. 11I. 
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