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während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publikums zu den Räu-
men, in welchen dieselbe Statt findet, zu verhindern. Auch ist die Eisenbahn-=
verwaltung verpflichtet, auf diesen Plätzen, sowohl zur Revision als zur einst-
weiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände,
für Räume zu sorgen, welche von der Zollbehörde dazu als geeignet aner-
kannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume müssen
verschließbar seyn und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwal-
tung unter Verschluß gehalten.
5) Absertigungsstunden.
§. 6. Die in den F.S. 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Ge-
schäftsstunden werden für die im F. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß
die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden und unter
Wagenverschluß (§. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich nach dem
Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Fest-Tagen, bewirkt
werden muß.
6) Amtlicher Verschluß.
§. 7. Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen,
sowie der in den F.C. 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Aufbe-
wahrung von Wagenzügen und für die Aufbewahrung von Gütern und Effek-
ten findet mittelst besonderer Schlösser Statt.
Die Kosten der Verschlußeinrichtung und der Schlösser hat die Eisenbahn-
verwaltung zu tragen.
7) Amtliche Begleitung.
. 8. Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt:
1) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte belegenen
Strecke, sofern dieselbe von dem letztern nicht überzeugend beobachtet
werden kann, und zwar
a) bei dem Eingange immer,
b) bei dem Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang
amtlich zu erweisen ist,
2) auf allen anderen Strecken, auf welchen dieses in einzelnen Fällen vom
Abfertigungsamte angeordnet wird.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl,
und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem der
Personenwagen mittlerer Klasse unentgeldlich eingeräumt werden.