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8) Besondere Befugnisse der oberen Zollbeanten.
§. 9. Diejenigen Oberbeamten der ZJollverwaltung, welche mit der Con-
trole des Verkehres auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben be-
wirkenden Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die
Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Direktiv-Behörde ausge-
stellte Legitimations-Karte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher
Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stations-Plätzen und
Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und
möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stations-Plätzen oder Halltestel-
len anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen ver-
pflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung
bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten.
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten be-
fugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stations-Plätzen und
Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des
Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die
Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für
nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen
auf solchen Stations-Plätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt
werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder Inhaber einer Legitimations-Karte der erwähnten Art muß inner-
halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist,
in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich
befördert werden.
II. Besondere Vorschriften über die Abfertigung.
A. Eingang vom Auslande.
1) Verladung der Güter.
§. 10. Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der
Eisenbahn eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (F. 1)
verladen werden. Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den
Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden,
welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf den
Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände
vorhanden seyn, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung