Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

57 
8) Besondere Befugnisse der oberen Zollbeanten. 
§. 9. Diejenigen Oberbeamten der ZJollverwaltung, welche mit der Con- 
trole des Verkehres auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben be- 
wirkenden Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die 
Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Direktiv-Behörde ausge- 
stellte Legitimations-Karte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher 
Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stations-Plätzen und 
Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und 
möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stations-Plätzen oder Halltestel- 
len anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen ver- 
pflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung 
bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. 
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten be- 
fugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stations-Plätzen und 
Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des 
Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die 
Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für 
nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen 
auf solchen Stations-Plätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt 
werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder Inhaber einer Legitimations-Karte der erwähnten Art muß inner- 
halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, 
in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich 
befördert werden. 
II. Besondere Vorschriften über die Abfertigung. 
A. Eingang vom Auslande. 
1) Verladung der Güter. 
§. 10. Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der 
Eisenbahn eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (F. 1) 
verladen werden. Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den 
Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, 
welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf den 
Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände 
vorhanden seyn, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.