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8. 8.
Am Tage der Visitation hat der Visitator wo moͤglich allen öffentlichen
gottesdienstlichen Handlungen in der Gemeinde beizuwohnen, um sich davon zu
überzeugen, daß diese nach den Ordnungen der Landeskirche mit Würde vollzo-
gen und mit Theilnahme aufgenommen werden. Demnach hat er bei der Pre-
digt auf ihren Gehalt, ihre Erbaulichkeit und auf den ußern Vortrag des
Geistlichen, bei den liturgischen Theilen des Gottesdienstes auf die Ordnungs-
mäßigkeit und Würde in der Behandlung, außerdem aber auf den Kirchenge-
sang, das Orgelspiel, die Kirchenmusik, sowie auf die Haltung der Gemeinde,
auf ihre Aufmerksamkeit, Andacht, Stille, auf die innere Einrichtung der Kirche,
ihre Reinlichkeit und würdige Ausstattung sein Augenmerk zu richten.
8. 7.
Nach beendigtem Gottesdienste begiebt sich der Visitator mit dem Geistli-
chen und dem Kirchgemeinde-Vorstande der Mutterkirche und, sofern solche zur
Pfarrei gehören, auch der Filiale, in die Sakristei oder in ein geeignetes Lokal
im Pfarrhause und beginnt mit der Anlegung des Visitations-Protokolles, in
welchem er zunächst seine Beobachtungen über die P. 6 bezeichneten Punkte nie-
derlegt. Sein Urtheil über die Predigt und die Haltung des Geistlichen über-
haupt theilt er jevoch nicht hier, sondern diesem privatim unumwunden mit und
legt es weiter in dem Visitations-Berichte nieder. Er stellt auf der Grundlage
der von dem Pfarrer eingereichten Relation nähere Erörterungen über den kirch-
lichen und religiösen Zustand der Gemeinde an, und fordert den Kirchgemeinde-
Vorstand auf, seine etwa begründeten Anstände und Beschwerden, sowie seine
Anträge und Wünsche in Bezug auf Verbesserung des Kirchenwesens im Gan-
zen, sowie auf einzelne Verhältnisse und Personen vorzulegen.
8. 8.
Am Schlusse dieser Verhandlung entfernen sich Pfarrer und Schullehrer.
Der Visitator vernimmt den Kirchgemeinde-Vorstand über die Person und
Amtsführung des Pfarrers, über sein Verhältniß zu der Gemeinde, sowie
über sein Ansehen in der Gemeinde und über die christliche Ordnung seines
Hausstandes. Ebenso zieht der Visitator die nöthigen Erkundigungen über die
Person sowie über die kirchliche und religiös sittliche Haltung des Schullehrers
und seiner Familie ein.
8. 9.
Nach Beendigung dieses Theiles der Visitation und Entfernung des Kirch-
gemeinde-Vorstandes untersucht der Visitator die Pfarr-Repositur, die Kirchen-
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