88
Preußen.
Zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Pteußische Unterthanen zu ihrer
gültigen Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörden nicht
bedürfen, sind die Königlichen Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präsidium
zu Berlin befugt. .
Sachsen.
Im Königreiche Sachsen sind die sämmtlichen Königlichen Gerichtsämter, so-
wie die Stadträthe diejenigen Behörden, welche, ohne jedoch an eine besondere,
ausdrücklich vorgeschriebene Form rücksichtlich der Fassung der bezüglichen Atteste
gebunden zu seyn, zu bescheinigen haben, daß der Verehelichung eines Sachsen im
Auslande ein Hinderniß nicht entgegenstehe. Diese Bescheinigungen bedürfen Be-
hufs ihrer Gültigkeit der Legalisation Seitens der betreffenden Königlichen Kreis-
Direktion.
Hannover.
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) sind im Königreiche Hannover
die Obrigkeiten (unteren Verwaltungsbehörden) ausschließlich zuständig. Die Obrig-
keiten sind in den Stadtgemeinden, auf welche die revidirte Städteordnung vom
24. Juni 1858 Anwendung findet, den s. g. selbstständigen Städten, die Ma-
gistrate, in den Landgemeinden einschließlich derjenigen Städte und Flecken, auf
welche das vorbezeichnete Gesetz keine Anwendung findet, die Königlichen Aemter.
An die Stelle der Letzteren treten im Bezirke des Herzogthumes Aremberg
die standesherrlichen Herzoglich Aremberg'schen Aemter, im Bezirke des Landes
Hadeln die Kirchspiels-Gerichte.
Die selbstständigen Städte des Königreiches sind gegenwärtig folgende, nämlich
im Bezirke ,
1) der Landdrostei zu Hannover:
Hannover, Hameln, Eldagsen, Münder, Pattensen, Bodenwerder, Neustadt am
Rübenberge, Wunstorf und Nimburg;
2) der Landdrostei zu Hildesheim:
Hildesheim, Goslar, Peine, Göttingen, Moringen, Münden, Northeim, Einbeck,
Osterode und Duderstadt;
3) der Landdrostei zu Lüneburg:
Lüneburg, Celle, Harburg, Uelzen, Winsen a. d. Luhe, Burgdorf, Gifhorn, Lüchow
und Dannenberg;