Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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tungsämter, die Magistrate der Städte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen, 
Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeisterämter zu Wasungen, 
Römhild, Themar, Heldburg, Ummerstadt, Schalkau, Gräfenthal, Lehesten, Cam- 
burg und der Stadtrath zu Kranichfeld. 
Sachsen-Altenburg. 
Zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erforderlichen 
Trauscheine sind sämmtliche zur Ausstellung von Heimathscheinen berufene Hei- 
mathsbehörden (Gerichtsämter, delegirte Aktuariate, Stadträthe) verfassungsmäßig 
kompetent. Diese Trauscheine bedürfen, wie die Heimathscheine, zu ihrer Gültigkeit 
stets noch der Beglaubigung der Herzoglichen Landesregierung, welche Behörde 
überdieß in besonderen Fällen auch sonst Veranlassung nimmt, derartige Beschei- 
nigungen auszustellen. 
Braunschweig. 
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Herzogthume für die Städte deren 
Magistrate und für das übrige Land die Herzoglichen Kreis-Direktionen befugt. 
Anhalt--Bernburg. 
Für das Herzogthum sind die Herzoglichen Kreisämter zu Bernburg, Ballen- 
stedt und Coswig diejenigen Behörden, welchen die Befugniß zur Ausstellung der 
Ehe-Konsense (Trauscheine) oder der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen 
msteht. 
Nassau. 
Im Herzogthume sind die sämmtlichen Herzoglichen Aemter die zur Ausstel- 
lung der Ehe-Konsense (Trauscheine) zuständigen Behörden. 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung werden die Ehe-Konsense 
(Trauscheine) in den Städten sowohl wie in den ländlichen Gemeinden von den 
Gemeindebehörden ausgestellt. 
Schwarzburg-Sondershausen. 
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) sind im Fürstenthume die 
Fürstlichen Landräthe befugt.
	        
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