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tungsämter, die Magistrate der Städte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen,
Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeisterämter zu Wasungen,
Römhild, Themar, Heldburg, Ummerstadt, Schalkau, Gräfenthal, Lehesten, Cam-
burg und der Stadtrath zu Kranichfeld.
Sachsen-Altenburg.
Zur Ausstellung der zum Zwecke der Trauung im Auslande erforderlichen
Trauscheine sind sämmtliche zur Ausstellung von Heimathscheinen berufene Hei-
mathsbehörden (Gerichtsämter, delegirte Aktuariate, Stadträthe) verfassungsmäßig
kompetent. Diese Trauscheine bedürfen, wie die Heimathscheine, zu ihrer Gültigkeit
stets noch der Beglaubigung der Herzoglichen Landesregierung, welche Behörde
überdieß in besonderen Fällen auch sonst Veranlassung nimmt, derartige Beschei-
nigungen auszustellen.
Braunschweig.
Zur Ausstellung der Trauscheine sind im Herzogthume für die Städte deren
Magistrate und für das übrige Land die Herzoglichen Kreis-Direktionen befugt.
Anhalt--Bernburg.
Für das Herzogthum sind die Herzoglichen Kreisämter zu Bernburg, Ballen-
stedt und Coswig diejenigen Behörden, welchen die Befugniß zur Ausstellung der
Ehe-Konsense (Trauscheine) oder der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen
msteht.
Nassau.
Im Herzogthume sind die sämmtlichen Herzoglichen Aemter die zur Ausstel-
lung der Ehe-Konsense (Trauscheine) zuständigen Behörden.
Schwarzburg-Rudolstadt.
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung werden die Ehe-Konsense
(Trauscheine) in den Städten sowohl wie in den ländlichen Gemeinden von den
Gemeindebehörden ausgestellt.
Schwarzburg-Sondershausen.
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) sind im Fürstenthume die
Fürstlichen Landräthe befugt.