Regierungs— Blatt
für das
Großherzogthum
SachsenWeimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 4. Juni 1859.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch zur Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 28. Au-
gust 1826 über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung mit Zustimmung des
getreuen Landtages, wie folgt;
s8. 1.
An die Stelle des 8. 3. d. a. Gesetzes tritt folgende Bestimmung:
Die Anstalt versichert jedes Gebäude nur nach Verhältniß seines durch Wür-
derung Sachverständiger festgestellten Werthes, entweder auf die Hälfte,
oder auf zwei Dritttheile, oder auf drei Viertheile, oder auf fünf Sechs-
theile, oder auf den vollen Betrag dieses Werthes.
Der Eigenthümer des Gebäudes hat die Wahl, mit welcher von die-
sen fünf verschiedenen Quoten er versichern lassen will; in anderen Verhält-
nissen und namentlich unter der Hälfte findet jedoch keine Versicherung Statt.
8. 2.
Die Vorschrift im §. 9 Ziffer 5 d. a. Gesetzes wird dahin abgeändert:
Es darf von einem solchen — nach der Bestimmung im §. 9 Ziffer 4
d. a. Gesetzes mit zwei Dritttheilen seines Schätzungswerthes einschließlich
des Mauerwerkes bei der Landes-Brandversicherungsanstalt versicherten —
Gebäude bei einer auswärtigen Anstalt nur diejenige Quote des ganzen
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