Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
SachsenWeimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 4. Juni 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch zur Abänderung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 28. Au- 
gust 1826 über die öffentliche Anstalt der Brandversicherung mit Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt; 
  
  
s8. 1. 
An die Stelle des 8. 3. d. a. Gesetzes tritt folgende Bestimmung: 
Die Anstalt versichert jedes Gebäude nur nach Verhältniß seines durch Wür- 
derung Sachverständiger festgestellten Werthes, entweder auf die Hälfte, 
oder auf zwei Dritttheile, oder auf drei Viertheile, oder auf fünf Sechs- 
theile, oder auf den vollen Betrag dieses Werthes. 
Der Eigenthümer des Gebäudes hat die Wahl, mit welcher von die- 
sen fünf verschiedenen Quoten er versichern lassen will; in anderen Verhält- 
nissen und namentlich unter der Hälfte findet jedoch keine Versicherung Statt. 
8. 2. 
Die Vorschrift im §. 9 Ziffer 5 d. a. Gesetzes wird dahin abgeändert: 
Es darf von einem solchen — nach der Bestimmung im §. 9 Ziffer 4 
d. a. Gesetzes mit zwei Dritttheilen seines Schätzungswerthes einschließlich 
des Mauerwerkes bei der Landes-Brandversicherungsanstalt versicherten — 
Gebäude bei einer auswärtigen Anstalt nur diejenige Quote des ganzen 
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