Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Die gesetzlichen Bestimmungen über Beschränkung des Zinsfußes bleiben 
auch vom 1. August 1859 an bis auf Weiteres vorläufig außer Wirk- 
samkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Mai 1859. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Gesehh, 
die weitere Suspendirung der Wucher- 
gesetze betreffend.
	        
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