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#K .
Das an den gesetzlichen Minimal-Summen der Stelleinkommen oder bezüg-
lich an der gesetzlichen Durchschnittssumme der Gehalte Fehlende ist von der be-
treffenden Schulgemeinde aufzubringen, welche auch in Ermangelung eines anderen
dazu Verpflichteten die Dienstwohnung zu beschaffen hat. Sehr bedürftigen Ge-
meinden soll zu den Gehalten nach Einholung eines Gutachtens des betreffenden Be-
zirksausschusses ein Beitrag aus der Volksschulkasse von Unserem Staats-Ministe-
rium bewilligt werden.
*nin
Die noch nicht definitiv angestellten Lehrer beziehen ohne Unterschied einen
Gehalt von jährlich 120 Thalern neben freier Wohnung oder, sofern dieselbe in
den im §. 3 genannten Städten nicht gewährt wird, neben einer Wohnungsent-
schädigung von 15 Thalern.
Der vakante Mehrbetrag der von ihnen verwalteten Stellen ist zunächst zur
Pension etwaiger früherer Inhaber mit zu verwenden, außerdem fällt er dem Wit-
wen-Fiskus der Schullehrer in soweit zu, als er nicht in Beiträgen aus der
Volksschulkasse besteht.
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Die Pension emeritirter Schullehrer ist außer dem im §. 6 vorgesehenen Falle
in Zukunft nur in soweit aus dem Einkommen der betreffenden Stelle zu entneh-
men, als dieses den Minimal-Betrag von 160, beziehungsweise 170 Thalern über-
steigt (vergl. §.§. 2 und 3). Diejenige Quote der Pension aber, welche von dem
Einkommen bis zu 160 beziehungsweise 170 Thalern, oder von den Alterszulagen
zu berechnen ist, wird aus der Volksschulkasse gezahlt. Ebenso fällt die Pension
der Rektoren der im §. 3 genannten Schulen, soweit sie von dem dort genannten
Minimal-Einkommen und der Alterszulage zu berechnen ist, der Volksschulkasse zur
Last, wenn sie nicht schon aus anderen Fonds der Staatskasse zu tragen ist.
8. 8.
Allen Gemeinden liegt es ob, die in das betreffende Schulamt nen eintreten
den Lehrer nebst Familie und Effekten abzuholen. Es steht denselben frei, diese
Abholung durch Fuhren in Natur zu bewirken, oder die Abzuholenden bei deren
erster Anstellung als Lehrer, Substituten, Hülfslehrer und Vikare mit zehn Tha-