Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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lern, die aber in einer dieser Eigenschaften bereits angestellt gewesenen mit zwan- 
zig Thalern abzufinden. 
8. 9. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1860 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir vorstehendes Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1859. 
Carl Alegxander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese tz, 
das Volksschulwesen betreffend. 
Bekanntmachung. 
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses ist in der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 27. April 1859, die Erläuterung und Ausführung des von 
mehren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlosse- 
nen Vertrages betreffend, Seite 85 Zeile 15 das Wort „der“ zu streichen; dem- 
nächst werden das Wort „zeitig“ Seite 85 Zeile 16 in das Wort: „.zeitweilig“ 
und das Wort „den“ Seite 91 Zeile 14 in das Wort: „dem“ hiermit berich- 
tiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 6. Juni 1859. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
Druck der Hof-Buchdruckerei iu Weimar. 
 
	        
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