Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 22. Juni 1859. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Neustadt und Tautenburg 
#c. 2c. 
Die Vorschriften, welche bisher hinsichtlich der Verwaltung und Beaussichti- 
gung der Kirchen= und Pfarrei-Waldungen bestanden haben, sind theils veraltet, 
theils nach gemachter Erfahrung ungenügend und daher deren theilweise Veränderung 
bezüglich Ergänzung nothwendig. 
Aus diesem Grunde sehen Wir Uns veranlaßt, hierdurch Nachstehendes gnä- 
digst zu verordnen: 
8. 1. 
Der technische Theil der Verwaltung: die Bewirthschaftung, sowie die nächste 
Beaufsichtigung der Kirchen= und Pfarrei-Waldungen ist in der Regel den näch- 
sten Großherzoglichen Forst-Revierverwaltungen, ausnahmsweise dazu besonders ge- 
eigneten Großherzoglichen Unterförstern oder Privat-Förstern zu übertragen. 
8. 2. 
Der Forstschutz der fraglichen Waldungen ist gegen billige Vergütung von dem 
Großherzoglichen Forstschutz-Personal mit auszuuben. Wenn nach Ausspruch der 
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