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batreffenden Forst-Inspektion die ersteren hierzu nicht passend gelegen sind, or#r
sonstige Bedensen hiergegen bestehen, so haben die betreffenden Kirchgemeindevor=
stände den Forstschutz durch besonderes Personal besorgen zu lassen, welches mit
Zustimmung des Aufsicht führenden Forstbeamteten und, bezüglich der Pfarreiwal-
dungen, insbesondere auch im Einvernehmen mit dem Nutznießer zu wählen ist.
8. 8.
Den Großherzoglichen Forst-Inspektionen liegt über sämmtliche in ihren be-
treffenden Bezirken gelegene Kirchen= und Pfarrei-Waldungen und deren Schutz
die Oberaufsicht ob.
–
S. a.
Der Bewirthschaftung der fraglichen Waldungen sind besondere Wirthschafts-
pläne zu Grunde zu legen, welche die allgemeinen Vorschriften über die künftige
Behandlung und Benutzung des Waldes (also über Beibehaltung des bisherigen
Betriebes, Umwandlung, Aufforstung, Kultur) nebst der entsprechenden Ertrags-
schätzung und der ausdrücklichen Erwähnung, in wie weit und eventuell auf welche.
Zeit der Wald den auf ihm lastenden Verpflichtungen nicht zu genügen vermag,
enthalten. Denselben ist unter Angabe, ob der einzelne Wald ein Kirchenwald
oder ein Pfarreiwald ist, eine Beschreibung des gegenwärtigen Zustandes der einzel-
nen abgesonderten Waldungen nach Flächengehalt, wie ihn das Steuer-Kataster
enthält, nach Namen, Lage, Boden, Bestand voranzustellen.
Diese Beschreibung soll zugleich enthalten:
a) die Augabe der Berechtigungen, welche auf dem Walde lasten, nach Art
und Unfang, unter Bezeichnung des betreffenden Rechtstitels, auf welchem
sie beruhen; insbesondere auch
feste Holz-Deputate,
Holznutznießung nach der Leistungsfähigkeit, bezüglich nach einzelnen Er-
trägnissen des Waldes (Oberholz, Stöcke, Reißig rc.), andere Servitu-
ten, als Streu= und Laub-Sammeln, Hut= und Trift-Gerechtsame,
andere Begünstigungen;
b) die Angabe, wer zur Kultur des Waldes verpflichtet ist, und in welchem
Umfange, ob eine besondere Holzkasse besteht, welche Mittel sie besitzt,
wozu diese außer den Kultur-Kosten ständig verwendet werden, wer diese
Kasse verwaltet;
) die Angabe, wie neben Befriedigung der Berechtigten der Waldertrag ver-
werthet worden ist;