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IZn Fällen, wo eine besondere oder in der Kirchrechnung aufgehende Holz-
rechnung nicht zu legen ist, haben die Nutzuießer die Waldeinnahme= und Wald-
ausgabe-Belege (§. 5 Pkt. 6) zu sammeln und gehörig aufzubewahren.
5. 11.
Denselben, sowie den verwaltenden Forstbeamteten steht im Falle der Aus-
schreitung, Säumniß oder sonstiger Ordnungswidrigkeiten gegenseitig überall das
Recht der Beschwerde zu.
8. 12.
Soweit bei diesfallsigen und sonstigen vorstehende Angelegenheit betreffenden
Untersuchungen das Civil-Staatsdienstgesetz nicht zur Anwendung kommt, z. B. ge-
gen Kirchgemeindevorstände, Nutznießer, gegen das besondere Forstschutz-Personal,
sind zum Zwecke der Durchführung vorstehender Vorschriften und zu Aufrechthal-
tung der Ordnung von der betreffenden Kirchen-Inspektion Disciplinar-Strafen bis
zu zehen Thalern und weiter von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, De-
partement der Justiz und des Kultus, dergleichen bis zu funfzig Thalern auszusprechen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterzeichnet und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1859.
Carl Alegxander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
die Verwaltung und Beaussichtigung der
Kirchen= und Pfarrei-Waldungen
betreffend.