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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu. Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#c. 2c.
Nachdem von dem getreuen Landtage, zur Bestreitung der außerordentlichen
Bedürfnisse, welche die Mobilmachung Unseres Bundes-Kontingentes und die Er-
haltung desselben auf dem Kriegsfuße bedingt, und zur Ausführung des Gesetzes vom
20. Dezember 1850 über die Vergütung der Militär-Lasten, ein außerordentlicher
Zuschlag zu der allgemeinen Einkommensteuer, als Kriegssteuer, für jedes der Jahre
1859, 1860 und 1861 bis zu drei Pfennigen von jedem Thaler der in den
Steuerrollen I. Theiles und II. Theiles erster und zweiter Abtheilung jezeitig ein-
gezeichneten Steuer-Kapitale verfassungsmäßig verwilligt worden ist, Wir auch
dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion ertheilt haben: so ver-
ordnen Wir andurch, daß der vorgedachte Steuerzuschlag
für das laufende Jahr 1859,
außer und neben den ordentlichen Jahresstenern, mit
Drei Pfennigen
von jedem Thaler der in den Einkommen-Steuerrollen I. Theiles und II. Theiles
erster und zweiter Abtheilung jedes Ortes für das Jahr 1859, mit Berücksichtigung der
Abgänge und Zugänge für das zweite Semester dieses Jahres, eingezeichneten In-
dividual -Steuer-Kapitale überall entrichtet und zu dem auf den
18. Oktober dieses Jahres
dafür bestimmten Erhebungs-Termine an die Ortssteuereinnahmen, zu welchen es
sich gebührt, pünktlichst abgeführt werde.