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Dieselbe beträgt zur Zeit im Allgemeinen zwei Thlr. zehn Sgr. (vier Gul—
den fünf Kreuzer) vom Zollcentner Netto-Gewicht, bei der Ausfuhr nach der Schweiz
aber ausnahmsweise für Schnupftaback 75 Procent und für Rauchtahack 95 Pro-
cent des Eingangszolles von ausländischen Tabacksblättern.
. 2.
Diese Zollrückverglltung wird uns folgen Falrikanten bewilligt, welche in Be-
ziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze nubescholten sind, deren Lager an Roh-
und fabricirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Centner beträgt, und deren
Fabrik und Waarenlager sich an einem Orte befinden, in welchem ein Haupt-Zoll-
oder Haupt-Steuer-Amt, oder doch ein zu den nöthigen Abfertigungen ermächtig-
tes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll= oder Stener-Amt)
vorhanden ist.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange fortdauernd un-
terhalten werde, hat sich die Zoll= oder Steuer-Stelle am Fabrik-Orte von Zeit
zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen.
. B.
Die Begünstigung wird ertheilt: 6n
1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback verar-
beiten, wie
2) denjenigen, welche
a) neben fabricirten Tabacken aus blos ausländischem zugleich solche von
inländischem Taback,
b) oder auch Fabrikate gemischt aus in= und ausländischem Taback bereiten.
Für die Ausfuhr von Fabrikaten aus blos inländischem Taback findet keine,
für die Ausfuhr der unter Nr. 2b gedachten Fabrikate aber eine Rückrergütung
nur bezüglich des Gewichtes des ausländischen Materials in den gemischten Ta-
backen Statt.
Jeder Taback-Fabrikant, welcher vie Zollrückvergütung in Anspruch nehmen
will, muß an die Zoll= oder Steuer-Stelle des Fabrik-Sitzes schriftlich oder zu
Protokoll eine Erklärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer
(außervereinsländischer) oder auch inländischer (vereinsländischer) Taback verarbeitet
werden soll und letzteren Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2 a) oder ob
auch gemischte Fabrikate (Nr. 2b)) sollen hergestellt werden.
Diese Erklärung kann der Fabrikant äudern, wenn er in der Folge von der
einen Art des Betriebes auf eine andere überzugehen wünscht.
#. ·
Ausländischen Taback darf der zum Anspruch auf Zollrückvergütung zugelas-