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8. 9.
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback verar-
beiten (§. 3 Nr. 2), so darf er letzteren nur in Mengen von mindestens fünf
Centnern in einem Transporte beziechen und muß eine jede Einlagerung von sol-
chem Taback alsbald der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen.
Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kom-
men sollen.
. 10.
Werden bei der Bereitung beide Ti accatten nicht vermischt, sondern blos theils
Fabrikate lediglich aus ausländischem, und theils Fabrikate lediglich aus inländischem
Taback dargestellt, so hat der Fabrikant stets nur die Ausfuhr der erstgenannten
Fabrikate, unter der ausdrücklichen Bescheinigung, daß dieselben lediglich aus aus-
ländischem, nach §. 5 bezogenem Taback bestehen, anzumelden, und es finden rück-
sichtlich der weiteren Behandlung solcher Versendungen die Vorschriften des 8. 7,
sowie hinsichtlich der Zollrückvergütung die Vorschriften des §. 8 Anwenrung.
II.
Werden ausländische und inlandihe Tabacke bei der Fabrikation vermischt, so
sind alle Ausfuhren, welche bei der Zollrückvergütungs-Berechnung berücksichtigt
werden sollen, der Zoll= oder Steuer-Stelle anzumelden, und es tritt je nach der
Wahl des Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartals geändert
werden darf, die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des §. 12,
oder nach jenen des §. 13 ein.
. 182.
Der Fabrikant hat in jeder Wr’iss zur Ausfuhr das Brutto= und Netto-
Gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und
Schnupf-Taback zusammen verpackt sind) anzugeben und dabei zu bemerken, ob das
Fabrikat aus in= und ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer die-
ser Tabacksarten gefertigt worden ist. Hiernächst tritt die weitere Behandlung
nach §. 7 ein.
Zur Feststellung des in diesen Versendungen enthaltenen Netto-Gewichtes so-
wohl an ausländischem als inländischem Taback hat der Fabrikant ein Notiz-Buch
nach angeschlossenem Muster Beilage J. zu führen, welches amtlich zu foli#ren und
mit einer, mittelst des Amtssiegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist.
In dasselbe werden sämmtliche nach dem Auslande unter Begleitschein-Kon-
trole versendete Tabacks-Fabrikate ohne Säumniß nach ihrer Benennung und Zu-
sammensetzung eingetragen.
Am Schlusse des Vierteljahres werden die in diesem Buche befindlichen Ein-