Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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aus der früheren Zeit übernommenen) Vorraths nicht übersteigt, so be- 
wendet es bei der Berichtigung des Konto's. Entgegengesetzten Falles sind 
über die Ursachen des Unterschiedes genaue und möglichst erschöpfende Erör= 
terungen zu pflegen und deren Ergebniß ist der Zoll-Direktivbehörde an- 
zuzeigen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist inson- 
derheit in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche 
es nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regula- 
tiv behandelt zu werden, zu entziehen, so wie ob und in wie weit derselbe 
wegen eines zu hohen Bestandes an ausländischem Taback zur Rückzahlung 
bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sey. 
7) Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie 
für die Aufstellung der Rückvergütungsberechnung ist der Mustereintrag in 
Beilage II maßgebend. 
8. 16. 
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen 
Fabrik-Betrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Zoll- 
Direktivbehörde beauftragten Beamten vorzulegen haben. Auch sind sie dem letz- 
teren jede auf das Fabrik-Geschäft sich beziehende, etwa erforderte Auskunft zu er- 
theilen schuldig. 
s. 17. 
Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoir-Bedienten und Fabrik-Arbeiter, 
sowie die Veränderungen, welche damit vorgenommen werden, der Zoll= oder Steuer- 
Stelle anzuzeigen. 
Die Zoll-Direktivbehörde bestimmt, welche derselben auf Erfüllung der gegebe- 
nen Vorschriften verpflichtet werden, ingleichen, welche von denselben die in Gemäßheit 
der übrigen Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die 
Richtigkeit der Buchführung mit bescheinigen sollen. 
8. 18. 
Die Vergünstigung einer Zollrückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen 
oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann 
immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche 
Strafe erlitten hat, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in 
der Art wegen Vergehungen, die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, be- 
straft worden ist.
	        
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