Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zu dem dritten Absatze des Art. 18 des Vertrages vom 4. April 1853, 
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines betreffend (Reg. 
Blatt von 1853 Seite 171 flg.) sind von den Zoll-Vereinsregierungen folgende 
nähere Bestimmungen vereinbart worden: 
1) Unter den in dem erwähnten Absatze gedachten „Gewerbetreibenden“ 
sind auch „Handeltreibende"“ zu verstehen. 
2) Die von diesen Gewerbetreibenden gemachten Ankäufe müssen allerdings für 
das von ihnen im Heimathlande betriebene Geschäft gemacht werden. 
Es ist aber nicht erforderlich, daß sich das Ankaufen nur als eine Ne- 
beuhandlung zu dem eigentlichen Geschäftsbetriebe verhält, oder gar auf 
Gegenstände sich beschränkt, welche in dem von dem Ankäufer betriebenen 
Geschäfte weiter zu verarbeiten sind. 
Vielmehr bezieht sich die vertragsmäßige Bestimmung auch auf solche 
Ankäufe, die Behufs des Wiederverkaufs gemacht werden, sofern das von 
dem betreffenden Gewerbetreibenden im Heimathlande betriebene Geschäft den 
Wiederverkauf mit sich bringt; 
welche hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 6. Juni 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Die für die Bevölkerungsaufnahme in den Zoll-Vereinsstaaten bisher in 
Anwendung gekommene Bestimmung, daß nach Beendigung der eigentlichen Zählung 
von Haus zu Haus der Rest des Monats Dezember nur noch zu einzelnen Nach- 
zählungen und zu sonst vorzunehmenden Prüfungen der Zählungs-Resultate vorbe- 
halten bleiben soll, nach Ablauf des Monats Dezember aber nur noch hinsichtlich 
der Rechnung eine Revision und nach Befinden Berichtigung der Zählungs-Resul- 
tate Statt finden darf (Reg. Blatt von 1846 Seite 92 Ziffer 1 2) ist durch 
weitere Vereinbarung unter den Zoll-Vereinsregierungen dahin abgeändert worden: 
daß der Rest des Monats Dezember und der darauf folgende Monat 
Januar noch zu einzelnen Nachzählungen und zu sonst vorzunehmenden 
Prüfungen der Zählungs-Resultate vorbehalten bleibt, nach Ablauf dieser
	        
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