Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 29. Juni 1859. 
         
  
    
     
    
   
  
   
    
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag in 
Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Herrn John Eason zu London auf diesfall- 
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einige dem unterzeichneten Staats-Mi- 
nisterium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Verbesserungen in den 
Apparaten und Mitteln zum Gerben, Färben und Extrahiren von Stoffen des 
Pflanzen-, Thier= und Mineral-Reiches auf die Dauer von fünf Jahren, von heute 
an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu erthei- 
len geruht, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die frag- 
lichen Verbesserungen anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der An- 
wendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. Uebrigens ist bei 
Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu betrachten ist, wenn die 
bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die 
Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13— 16) in den 
Zoll-Vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich 
vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
st, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 15. Juni 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
     
  
  
   
   
  
   
  
     
  
   
  
    
      
    
     
  
   
  
    
    
  
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