Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 29. Juni 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag in
Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Herrn John Eason zu London auf diesfall-
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf einige dem unterzeichneten Staats-Mi-
nisterium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Verbesserungen in den
Apparaten und Mitteln zum Gerben, Färben und Extrahiren von Stoffen des
Pflanzen-, Thier= und Mineral-Reiches auf die Dauer von fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu erthei-
len geruht, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand die frag-
lichen Verbesserungen anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der An-
wendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll. Uebrigens ist bei
Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu betrachten ist, wenn die
bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die
Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, Seite 13— 16) in den
Zoll-Vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich
vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
st, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 15. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
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