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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag
in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Mechaniler Henry Burden zu
Troy, Bezirk von Rensselaire in den vereinigten Staaten von Nord-Amerika, auf
diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeichneten Staats-
Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Fabri-
kation von Hufeisen auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an ge-
rechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung zu erthei-
len gnädigst geruht, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Nie-
mand diese Maschine anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der
Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist dem unterzeichneten Staats-Ministerium
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, Seite
13 — 16) in den Zoll-Vereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden
Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfalsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 15. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Von Seiten der Großherzoglich Badenschen Regierung ist dem Unter-
Steueramte zu Baden die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit allen
zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I kompetenten Aemtern des
Zollvereines ertheilt worden.
Es wird dieses hiermit, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes), zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 17. Juni 1859.
Großhergoglich Sächsisches Staats-Minmisterium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.