Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 28. August 1859. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines einerseits und der Argentinischen Konföderation andererseits 
unter dem 19. September 1857 ein Freundschafts-, Handels= und Schiff- 
fahrts-Vertrag abgeschlossen und gegenseitig ratifizirt worden ist: so wird dieser 
Vertrag hinsichtlich seines deutschen Textes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. Weimar am 22. August 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Freundschafte-, Handels- und Schifffahrts- Vertrag 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits 
und der 
Argentinischen Konfoderation andererseits. 
Seine Majestät der König von Preußen sowohl für Sich, als in Vertretung 
der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Lan- 
destheile, nämlich des Großherzogthumes Luxemburg, der Großherzoglich Mecklen- 
burgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Olden- 
burgischen Fürstenthumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und 
Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes 
Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen 
der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Krone 
Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover und der Krone Württemberg, 
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