Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 28. August 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll-
und Handels-Vereines einerseits und der Argentinischen Konföderation andererseits
unter dem 19. September 1857 ein Freundschafts-, Handels= und Schiff-
fahrts-Vertrag abgeschlossen und gegenseitig ratifizirt worden ist: so wird dieser
Vertrag hinsichtlich seines deutschen Textes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Weimar am 22. August 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Freundschafte-, Handels- und Schifffahrts- Vertrag
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits
und der
Argentinischen Konfoderation andererseits.
Seine Majestät der König von Preußen sowohl für Sich, als in Vertretung
der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Lan-
destheile, nämlich des Großherzogthumes Luxemburg, der Großherzoglich Mecklen-
burgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Olden-
burgischen Fürstenthumes Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und
Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes
Lippe und des Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen
der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereines, nämlich der Krone
Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover und der Krone Württemberg,
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