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des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des Großher-
zogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz-
burg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzogthumes
Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und der
freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Excellenz der Präsident der Argenti-
nischen Konföderation andererseits, von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-,
Handels= und Schifffahrts-Beziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines und
der Argentinischen Konföderation auszudehnen und zu befestigen, haben es für zweck-
mäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem Be-
hufe einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten er-
nannt, nämlich:
Se. Majestät der König von Preußen
den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Giülich, Allerhöchst-Ihren
Geschäftsträger und Genecral-Konsul, und
Se. Excellenz ver Präsident der Argentinischen Konföderation
den Herrn Dr. Bernabe Lopez, Ihren Minister der auswärtigen Ange-
legenheiten,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge-
höriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und deren Unterthanen einerseits und
der Argentinischen Konföderation und deren Bürgern andererseits soll fortdauernde
Freundschaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und sämmtlichen Gebieten der Argen-
tinischen Konföderation soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt finden. Die Un-
terthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen mit ihren Schiffen und Ladun-
gen frei und in aller Sicherheit nach allen denjenigen Plätzen, Häsen und Flüssen
eines oder des anderen Theiles kommen dürfen, deren Besuch anderen Ausländern,
oder den Schiffen oder Ladungen irgend einer anderen fremden Nation oder eines
anderen fremden Staates gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestattet werden
möchte, sie sollen in dieselben einlaufen und in irgend einem Theile derselben blei-
ben, sich daselbst aufhalten, Häuser und Waarenlager zum Zwecke ihres Aufent-
haltes und ihres Handels miethen und benutzen, und mit rohen Erzeugnissen,