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Manufaktur= und Fabrik-Waaren aller Art, soweit es die Gesetze des Landes ge-
statten, Handel treiben dürfen, und sie sollen überhaupt in allen ihren Angelegen-
heiten den vollständigsten Schutz und die vollständigste Sicherheit genießen, wobei
sie jedoch den allgemeinen Gesetzen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben.
In gleicher Weise soll es den Kriegs-, Post= und Passagier-Schiffen der
vertragenden Theile gestattet seyn, frei und sicher in alle Häfen, Flüsse und Plätze
zu kommen, deren Besuch anderen Kriegsschiffen und Packetbooten gestattet ist oder
künftig gestattet werden möchte, und sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor
Anker gehen, daselbst verbleiben und sich wieder ausrüsten dürfen, wobei sie jedoch
den Gesetzen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben.
Artikel 3.
Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung
und Befreiung, so wie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels= oder Schiff-
fahrts -Angelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern einer
anderen Regierung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zuge-
standen hat, oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Um-
stände auf die Unterthanen und Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll,
und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk
oder Staat unentgeltlich gemacht worden, oder gegen Leistung einer entsprechenden
Ausgleichung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war.
Artikel 1.
Es sollen auf die Einfuhr von Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen der Län-
der eines der vertragenden Theile in die des anderen Theiles keine höhere oder
andere Abgaben als diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur= oder
Gewerbs-Erzeugnissen anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind;
auch soll in den Ländern keines der vertragenden Theile die Ausfuhr irgend welcher
Gegenstände in die Länder des anderen Theiles mit anderen oder höheren Zöllen
und Abgaben, als mit denjenigen belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleicharti-
ger Gegenstände nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig
soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher Gegenstände, die das Natur= oder
Gewerbs-Erzeugniß der Länder eines der vertragenden Theile sind, aus oder nach
den Ländern des anderen Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht
gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes anderen fremden Landes An-
wendung findet.
Artikel B.
An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootsengebühren und
Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruches, sowie an örtlichen
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