Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Manufaktur= und Fabrik-Waaren aller Art, soweit es die Gesetze des Landes ge- 
statten, Handel treiben dürfen, und sie sollen überhaupt in allen ihren Angelegen- 
heiten den vollständigsten Schutz und die vollständigste Sicherheit genießen, wobei 
sie jedoch den allgemeinen Gesetzen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben. 
In gleicher Weise soll es den Kriegs-, Post= und Passagier-Schiffen der 
vertragenden Theile gestattet seyn, frei und sicher in alle Häfen, Flüsse und Plätze 
zu kommen, deren Besuch anderen Kriegsschiffen und Packetbooten gestattet ist oder 
künftig gestattet werden möchte, und sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor 
Anker gehen, daselbst verbleiben und sich wieder ausrüsten dürfen, wobei sie jedoch 
den Gesetzen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben. 
Artikel 3. 
Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung 
und Befreiung, so wie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels= oder Schiff- 
fahrts -Angelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern einer 
anderen Regierung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereits zuge- 
standen hat, oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Um- 
stände auf die Unterthanen und Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, 
und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk 
oder Staat unentgeltlich gemacht worden, oder gegen Leistung einer entsprechenden 
Ausgleichung, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war. 
Artikel 1. 
Es sollen auf die Einfuhr von Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen der Län- 
der eines der vertragenden Theile in die des anderen Theiles keine höhere oder 
andere Abgaben als diejenigen gelegt werden, welche von gleichartigen Natur= oder 
Gewerbs-Erzeugnissen anderer Länder gegenwärtig oder künftig zu entrichten sind; 
auch soll in den Ländern keines der vertragenden Theile die Ausfuhr irgend welcher 
Gegenstände in die Länder des anderen Theiles mit anderen oder höheren Zöllen 
und Abgaben, als mit denjenigen belegt werden, welche bei der Ausfuhr gleicharti- 
ger Gegenstände nach anderen fremden Ländern zu entrichten sind; eben so wenig 
soll die Einfuhr oder Ausfuhr irgend welcher Gegenstände, die das Natur= oder 
Gewerbs-Erzeugniß der Länder eines der vertragenden Theile sind, aus oder nach 
den Ländern des anderen Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht 
gleichmäßig auch auf die gleichartigen Erzeugnisse jedes anderen fremden Landes An- 
wendung findet. 
Artikel B. 
An Tonnengeldern, Leuchtthurmgebühren, Hafenabgaben, Lootsengebühren und 
Bergegeldern, in Fällen der Havarie und des Schiffbruches, sowie an örtlichen 
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