Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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derseitigen Ländern haben und es soll ihnen frei stehen, in allen Fällen sich der- 
jenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten zu bedienen, die sie hierzu für geeignet 
erachten, und sie sollen hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die 
eingebornen Unterthanen und Bürger. 
Artikel 9. 
In Allem, was die Hafen-Polizei, das Beladen der Schiffe, die Sicherheit 
der Waaren, Güter und Effekten, sowie die Erwerbung von Eigenthum aller 
Art und jeder Benennung und die Verfügung darüber mittelst Verkaufes, Schen- 
kung, Tausch, Testament oder sonst, sowie was die Gerechtigkeitspflege betrifft, sol- 
len die Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile gegenseitig die nämlichen 
Privilegien, Freiheiten und Rechte genießen, wie die Unterthanen und Bürger der 
meistbegünstigten Nationen. Sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit höheren 
Auflagen oder Abgaben als denjenigen betroffen werden, welche von den eigenen 
Unterthanen und Bürgern zu entrichten sind, wobei sie sich jedoch, wie sich von 
selbst versteht, den örtlichen Gesetzen und Anordnungen des betreffenden Landes zu 
unterwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder Bürger eines der vertragenden 
Theile in den Gebieten oder Staaten des auderen Theiles ohne Testament oder 
letztwillige Verfügung, so soll der General-Konsul oder Konsul des Staates, welchem 
der Verstorbene angehörte, oder in Abwesenheit desselben dessen Stellvertreter, so- 
weit die Gesetze des Landes dieß gestatten, das Recht haben, an der Besitznahme 
der Verwaltung und der gerichtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verstorbe- 
nen im Interesse der Gläubiger oder der gesetzlichen Erben Theil zu nehmen. 
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige der 
Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine Schuld der Erbschaft, 
und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie der Ent- 
scheidung der Gerichte des Landes anheim. 
Artikel 10. 
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten, welche sich in der Argentinischen Kon- 
föderation, und die Bürger der Argentinischen Konföderation, welche sich in den 
Zollvereinsstaaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem und jedem unfreiwilligen 
Militär-Dienst zur See und zu Lande, von Zwangsanlehen, Requisitionen und Kriegs- 
Kontributionen befreit bleiben. Auch sollen sie unter keinerlei Vorwand gezwungen 
werden, höhere gewöhnliche Auflagen, Requisitionen oder Abgaben, als diejenigen 
zu zahlen, welche von den eigenen Unterthanen oder Bürgern zu entrichten sind. 
Artikel 11. 
Es soll jedem vertragenden rn freistehen, zum Schutze des Handels Kon- 
suln zu bestellen, welche in den Staaten oder Gebieten des anderen Theiles resi- 
diren; bevor jedoch ein Konsul seine amtlichen Funktionen ausübt, soll derselbe in 
 
	        
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