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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
cc. 2c.h
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekom-
men, den seit dem 1. Januar 1857 gültigen Zoll-Tarif in einzelnen Bestimmungen
abzuändern und zu ergänzen.
Dem zu Folge verordnen Wir hierdurch mit im Voraus ertheilter Zustimmung
des getreuen Landtages, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu diesem Ta-
rife, welcher im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1860 an in Wirk-
samkeit treten sollen.
I. Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten fol-
gende, bisher in dem Darife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
zu Position 5 künstliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß;
zu Position 7 Eis, rohes;
zu Position 27 Asphalt, Bergtheer und Cement (mit Harzen und anderen
Materialien präparirter Mastik-Cement).
II. Zweite Abtheilung des Tarifes.
1) Alle Geldsätze werden in Thalern nach dem 30-Thalerfuße, ausschlüssig
mit der Eintheilung in Dreißigstel, und in Gulden und Kreuzern nach dem
52½.Guldenfuße angegeben.
2) Position 5 a erhält den Zusatz: „Anmerkung zu a Ricinusöl, in Fässern
eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpen-
tinöl oder ein Achtelpfund Rosmarinöl zugesetzt worden, trägt die allgemeine
Eingangsabgabe."
3) Position 6 d erhält den Zusatz: „gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röh-
ren zu Gas= und Wasser-Leitungen."“
4) Position 10 c ist zu setzen: „gemustertes, massives weißes Glas,“ anstatt:
„gemustertes weißes Glas.“
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