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Spezial-Kommissars oder nach dessen Ermessen an einem anderen passenden dritten
Orte vorgenommen werden.
Art. 12.
Stan des 8. 178.
Ist zu dem Ablösungsgeschäfte ein Feldmesser zuzuziehen, so erfolgt in Zu-
kunft dessen Wahl nach Vernehmung der Spezial-Kommission durch die General-
Kommission, welche auch die Entfernung desselben von dem ihm übertragenen Ge-
schäfte nach Befinden verfügen kann.
Art. 13.
Wird bei den Verhandlungen der Spezial-Kommission die Zuziehung eines
anderen besonderen Sachverständigen, z. B. eines Forstverständigen, nöthig, so ist
dessen Wahl den Betheiligten zu überlassen, und nur dann, wenn sich diese darüber
nicht vereinigen können, von der Spezial-Kommission zu bewirken.
Die Zuziehung mehrer von den Parteien und beziehungsweise von der Kom-
mission zugleich aufzustellender Sachverständiger behufs der Ermittelung eines und
desselben Gegenstandes findet nicht Statt.
Die Verpflichtung des Sachverständigen geschieht durch die Spezial-Kommission
für die Dauer des ganzen ihm zugedachten Geschäftes mittelst Abnahme des Hand-
schlages an Eides Statt.
Erregt im Laufe des Geschäftes ein solcher Sachverständiger gegen sich gegrün-
deien Verdacht der Unzuverlässigkeit, so hat ihn die Spezial-Kommission davon zu
entfernen, und es treten sodann wegen seiner Ersetzung durch einen Anderen die
obigen Vorschriften ein. ·
Art. 14.
Zusatz zum §. 212.
Die Sportel= und Gebühren-Freiheit soll in dem bisherigen Umfange vorerst
noch für die nächsten zehen Jahre nach Ablauf der in diesem Paragraphen bestimm-
ten Zeitdauer fortbestehen.
Art. 15.
Abänderung und Zusatz zu den S.ö. 212, 213. 217.
Wo hinsichtlich der Kosten auf das Gesetz vom 1. Dezember 1840 Bezug
genommen ist, tritt das Gesetz vom 6. Dezember 1853 an dessen Stelle. In
den Fällen, wo die Spezial-Kommissare Vergütung von Transport-Kosten in An-
spruch zu nehmen haben, ist dieselbe nach den im §. 101 des Gesetzes vom 6. De-
zember 1853 für den Vorstand der Behörde geltenden Bestimmungen zu li-
quidiren.