Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Benutzt ein Spezial-Kommissar bei Dienstreisen, in so weit er sich der Post 
oder der Eisenbahn nicht bedienen kann, ein eigenes Transvortmittel, so ist er be- 
rechtigt, sowohl für die Hinreise als für die Rückreise, mag solche an einem oder 
an verschiedenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältnisse eines Tha- 
lers für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei die überschießende 
angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile gerechnet wird. Durch den 
obigen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, Chaussee= und Brücken-Geld 
u. s. w. mit vergütet. 
Für den Protokoll-Führer kann der Diäten-Satz von einem Thaler für 
einen ganzen Tag, zu acht Stunden gerechuet, bei einem geringeren Zeitaufwande 
nach diesem Verhältnisse, in Ansatz gebracht werden. 
Transport-Kosten haben die Protokoll-Führer nur bei Reisen mit der Post 
und den Eisenbahnen, im letzteren Falle dritte Wagenklasse zu liquidiren. In al- 
len anderen Fällen haben die Spezial-Kommissare für das Fortkommen der Pro- 
tokoll-Führer ohne besondere Vergütung zu sorgen. 
Das Nacht-Quartier ist dem Spezial-Kommissar mit 20 Sgr., dem Pro- 
tokoll-Führer mit 16 Sgr. zu vergüten (§.8. 96 und 98 des Gesetzes vom 
6. Dezember 1853). 
Art. 16. 
Zusatz zum §. 214. 
Die Bezirks-Direktoren können bei Lokal-Expeditionen in Ablösungssachen 
Diäten liguidiren, welche aus der Staatskasse bestritten werden. 
« Art. 17. 
Statt des §. 219. 
Reisekosten, Diäten und Gebühren der etwa besonders zuzuziehenden Sach- 
verständigen (Art. 12, 13, §. 181) werden mit Rücksicht auf Stand und sonstige 
Verhältnisse derselben nach den in dem §. 146 des Gesetzes vom 6. Dezember 
1853 aufgestellten Normen bestimmt. 
Es sind jedoch 
1) diese Sachverständigen mit Ausnahme der Feldmesser berechtigt, dafern sie 
nicht zu den betreffeunden Reisen die Post oder Eisenbahn benutzen können, 
sowohl für die Hinreise als für die Rückreise, mag solche an einem oder 
an verschiedenen Tagen erfolgen, Transport-Kosten nach dem Verhältnisse von 
20 Silbergroschen für jede volle Postmeile Entfernung zu liquidiren, wobei 
die überschießende angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile ge- 
rechnet wird. Durch diesen Satz werden die Verläge für Wegeabgaben, 
Chaussee= und Brücken-Geld u. s. w. mit vergütet;
	        
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