Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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I. 
Sämmtliche Ziegeleien des Großherzogthumes sind verpflichtet, künstliche Steine 
aus gebrannter Ziegelerde von folgenden Maßen zum Verkaufe vorräthig zu hal- 
ten und auf Bestellung anzufertigen: 
1. Backsteine, nach dem größten Maße 113/4 Zoll lang, 5 5⅝8 Zoll 
breit und 2 ⅜Z Zoll stark; nach dem kleinsten Maße 10½ Zoll lang, 5 1/12 Zoll 
breit und 23/8 Zoll stark; 
2. Oessensteine, 113/4 Zoll lang, 4 Zoll breit und 2⅝8 Zoll stark; 
3. Dachsteine, mit der Nase und in der Mitte der Abrundung gemessen 
16½ Zoll lang, 63/4 Zoll breit, nicht unter ½ Zoll und nicht über ¾4 Zoll 
stark, sowie die hierzu passenden halben Dachsteine; 
4. Forst= oder Hohl-Ziegeln, 18 Zoll lang an dem zur Ueberdeckung 
bestimmten Ende, 6 Zoll im Lichten weit und 3/4 Zoll stark; 
5. die besonders zur Kesselfenerung bestimmten Backsteine (Kesselsteine) 
sollen an der schmalsten Seite mindestens 4 Zoll breit seyn. 
Zicgelwaaren von anderer Form und Größe dürfen zwar auch gefertigt, müs- 
sen aber von den vorschriftsmäßigen Ziegeleiwaaren abgesondert aufgestellt und dür- 
seen nur auf besonderes Verlangen abgegeben werden. 
II. 
Die Nichtbeachtung der Vorschriften unter 1 wird mit einer Geldbuße bis 
zu Funfzig Thalern, nach Befinden mit Entzichung der Konzession geahndet. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind verpflichtet, die genaue Befol- 
gung obiger Bestimmungen zu überwachen. 
III. 
Mit der Publikation gegenwärtiger Verordnung treten die Vorschriften in den 
Bekanntmachungen des vormaligen Herzoglichen Landes-Polizei-Kollegiums zu Wei- 
mar vom 16. Juni 1814 und der vormaligen Herzoglichen Landes-Polizei-Di- 
rektion zu Eisenach vom 16. November 1814 außer Kraft. 
Weimar am 6. Oktober 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar 
 
	        
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