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welchen für jeden derselben eine möglichst nahe und zusammenhängende, sowie über—-
haupt für die Bewirthschaftung günstige Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, soll
fünftighin nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur in nachbenannten
Fällen, auch gegen den Willen eines Theiles der Besitzer Statt finden.
8. 3.
Fälle der unfreiwilligen Zusammenlegung:
a)nach dem Beschlusse der Mehrheit;
d wegen davon abhäugiger Aufhebung einer gemelnschaftlichen Dienstbarkeit.
Der Besitzer eines Grundstückes muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen:
a) wenn die Mehrheit der dabei betheiligten Grundstücksbesitzer damit einver-
standen ist;
b) wenn davon die nach den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Gesetzes
über Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 verlangte Auf-
hebung einer, die Grundstücke mehrer Besitzer gemeinschaftlich betreffenden
Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit, z. B. einer Koppelhutung, oder auch
nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen abhängig ist.
8. 8.
Vorbandenseyn der Mehrbeit.
Die im §. 2 unter a vorausgesetzte Mehrheit der Grundstücksbesitzer ist dann
vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen sich für die beantragte Zu-
sammenlegung erklärt.
8. a.
Gattungen der Grundstücke, deren Insammenlegung verlangt werden kann.
Die Nöthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen von
Grundstücken statthaft:
a) wegen der Felder;
b) wegen der Wiesen;
) wegen der Lehden und Anger; ·
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden und
Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald= und Busch-Parzellen.
8. B.
Subftdidre und analoge Anwendung des Gesetzes über Ablösungen.
In so weit in gegenwärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über die bei
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren
dabei enthalten sind, sollen darauf die Bestimmungen des Gesetzes über die Ablö-