Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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sung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 und des Nachtrages zu diesem 
Gesetze vom 8. Oktober d. J. analog angewendet werden. 
Namentlich sind bei den Zusammenlegungen und den dabei vorkommenden 
Streitigkeiten dieselben Behörden wirksam, wie bei den in dem Gesetze vom 18. 
Mai 1848 abgehandelten Auseinandersetzungen. 
8. 6. 
Stellung der Anträge auf Zusammenlegung. 
Wer auf eine Zusammenlegung anträgt (der Provokant), hat bei seinem Antrage 
die einzelnen Grundstücke, welche er in den Austauschungsplan gezogen wissen will, 
mit Beschreibung ihrer Lage und mit Angabe ihres Ackergehaltes und übrigens mit 
Namhaftmachung ihrer Besitzer (sowohl der Provokanten, als der Provokaten) an- 
zugeben. 
Ist in solchen Fällen, in welchen die Ausführung der Zusammenlegung die 
Stimmenmehrheit der dabei betheiligten Grundstücksbesitzer erfordert, auf den An- 
trag der Provokanten zunächst eine Vernehmung der übrigen Grundstücksbesitzer er- 
folgt, ob sie der Provokation beitreten, und hat die Vernehmung ergeben, daß die 
Stimmenmehrheit für die beantragte Zusammenlegung nicht vorhanden ist (§.S. 3, 
9, 10)e so ist das eingeleitete Verfahren alsbald einzustellen und die Provokanten 
haben die veranlaßten Kosten zu tragen. 
8. 1. 
Vorläusige Erörterungen. 
Nach den vorläufigen Erörterungen au Ort und Stelle hat die Spezial- 
Kommission zu ermessen, welche Ausdehnung vermöge der örtlichen Lage der Grund- 
stücke den Verhandlungen über die Zusammenlegung zu geben seyn werde, damit 
diese nicht nur möglichst vortheilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen derselben 
Grundstücke etwa künftig zu erwartenden Anträgen zuvorkomme. 
Imiebung anderer Grundstücksbesitzer außer den Provokanten und Provokaten.= 
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Spezial-Kommission in dieser 
Hinsicht für angemessen erachtet und namentlich auch sämmtliche Grundstücksbesitzer 
in der Gemeindeflur, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, inglei- 
chen die mit Frohnen und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat dieselbe zu einer 
Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung auf- 
zufordern, daß sie und ihre Nachbesitzer außerdem mit Anträgen in Beziehung auf 
die Bestimmung der in den Plan zu ziehenden Grundstücke nicht werden gehört 
werden. 
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