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werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der
einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, Treiben, Gränzgräben, Ent-
wässerungsgräben, erforderlich ist, diese Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches
Bedürfniß mehrer Grundstücksbesitzer oder eines einzelnen, sie mögen schon vor-
handen gewesen, oder vermöge der neuen Vertheilung der Grundstücke erst herzustel-
len, oder doch zu verlegen und zu verändern seyn. Das diesfallsige Bedürfniß an
Boden ist zunächst durch dasjenige Land zu decken, welches dadurch gewonnen wird,
daß bisherige Anlagen dieser Art durch die Zusammenlegung ganz oder zum Theil
erspart werden. Dabei sich ergebender Ueberschuß an Lande wird unter sämmtliche In-
teressenten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zum Austausch gelangenden
Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältnisse hat aber auch ein Jeder zu dem
etwaigen Mehrbedarfe sich einen Beitrag aurechnen zu lassen.
#· 17.
Legung zum Wirthschaftsgehöfte.
Niemand darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, welches wegen der
Stelle, an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkeit oder nicht
ohne Veränderungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetriebe, oder ohne
Verlegung seines Gehöftes zu bewirthschaften seyn würde.
8. 18.
Verlegung der Gebäude.
Sollte in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich an-
ders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern
Grundstücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Spezial-Kommission eine Ver-
einigung dahin zu ermitteln, daß gegen eine von den übrigen Betheiligten nach
Verhältniß ihres Interesse dabei aufzubringende Entschädigung in Gelde, Bau-Mate-
rialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein dergleichen Ausbau zur Ausführung
komme.
8. 180.
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage.
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre
Grundstücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung erleich-
ternden Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche
Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich seyn wird
und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu ver-
wickelt und zu schwierig werden würde, so hat die Spezial-Kommission zu ermit-