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stücken nicht Statt. Es sind daher alle andere dabei vorkommenden Arten von
Ausgleichungen und Entschädigungen als die im §. 20 erwähnte Geldausgleichung
dem Grundstücksbesitzer, welcher sie zu empfangen hat, zu völlig freier Verfügung
zu überlassen.
#6. 28.
Widerspruch des Pachters.
Der Besitzer eines verpachteten Grundstückes ist, mit Ausnahme der im §. 2
unter b gedachten Fälle, wegen des Antrages auf Zusammenlegung der Grundstücke
und bei den Verhandlungen darüber nie und auf keine Weise an eine Zustimmung
des Pachters gebunden.
#&. 26.
Berücksichtigung der Interessen des Pachters in Fällen des 3. 2, b.
Wegen Rücksichtnahme auf die Interessen des Pachters in Fällen der im
§. 2 unter b gedachten Art treten alle diejenigen Bestimmungen ein, welche nach
dem Gesetze über Ablösungen rücksichtlich der Aufhebung derjenigen Hut= und Trift-
Gerechtigkeit zur Anwendung kommen, mit welcher eine Zusammenlegung der Grund-
stücke zu verbinden für nöthig erachtet wird.
8. 217.
Nechtsverhältnisse zwischen Verpachter und Pachter.
Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehre
verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zu Stande, so sind die daraus
hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter in Ermangelung
vertragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die
Zusammenlegung von dem Verpachter ausgegangen ist, oder nicht, nach folgenden
Grundsätzen zu ordnen (§.8. 28, 29, 30, 31, 32).
ii–ss
Der Pachter tritt in die Nutzungen des Empfangenen ohne Beitrag
zu den Kosten.
Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Verpachter
angewiesenen Grundstücke.
Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Umlegung selbst, son-
dern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grundstücke
mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa erforder-
lich macht.