Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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8. As. 
Schlußbestimmung. 
Das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 25. August 1848 
und der Nachtrag zu demselben vom 9. Januar 1854 sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1859. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Zusammenlegung der Grundstücke. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Um dem dringenden Bedürfnisse der Erhöhung der den Witwen und Waisen der 
Schullehrer Unserer Lande bisher gewährten Pension zu genügen, verordnen Wir, 
nachdem die Mittel der betreffenden Pensions-Anstalt auch anderweit theils durch 
Erhöhung des Zuschusses aus Unserer Staatskasse, theils in Folge des §. 6 des 
Gesetzes vom 18. Mai d. J., das Volksschulwesen betreffend, vermehrt worden 
sind, unter Wegfall der im §. 6 des Statuts vom 1. Oktober 1841 unter Zahl 
4 und 5 angeordneten Bezüge, als
	        
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