Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 2. Dezember 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
verordnen hiermit, wie folgt: 
Die Einkommensteuer-Rollen zweiten Theiles der Orts-Quote erster und zwei- 
ter Abtheilung, welche nach Vorschrift des §. 22 der unter dem 19. November 
1851 erlassenen Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres betreffend, und nach den dort 
beigefügten Mustern unter F und G zeither getrennt anzufertigen waren, sollen 
vom 1. Jannar 1860 ab mit einander vereinigt und die so kombinirten Steuer-Schema 
rollen in der Weise aufgestellt werden, wie das nachstehend abgedruckte Schema s. Beilage. 
näher darthut. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und sonst verordneten Steuer-Lokal-- 
Kommissionen haben daher von dem gedachten Zeitpunkte an dem gemäß das Erfor- 
derliche wahrzunehmen und zu besorgen. 
Wegen der für das zweite Semester jedes Jahres einzureichenden Abgangs- 
und Zugangs-Listen zu den Einkommensteuerrollen-Ortsquoten zweiten Theiles 
zweiter Abtheilung bewendet es auch ferner bei der zeitherigen Form. 
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