Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu der oben angezogenen Verordnung 
vom 19. November 1861. höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großher- 
zoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1859. 
Carl Klexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 1851, die 
Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkom- 
mensteuer vom 19. März desselben Jahres betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Im Anschlusse an Satz III der Bekanntmachung vom 27. April dieses 
Jahres zur Erläuterung und Ausführung des mit mehren deutschen Regierungen 
wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages d. d. Gotha den 
15. Juli 1851 wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach den 
inzwischen weiter erhaltenen Mittheilungen, zur Ausstellung von Trauscheinen, oder 
zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen in den nachgenannten 
Vereinsstaaten die nachstehenden Vorschriften bestehen. 
Bapern. 
In dem Königreiche Bayern sind zur Ausstellung einer Bescheinigung über 
die Zulässigkeit der im Auslande vorzunehmenden Tranung eines Bayerschen Un- 
terthans die Distrikts-Polizei-Behörden zuständig und zwar 
I. in den dießrheinischen Regierungsbezirken die Königliche Polizei-Direktion 
München, die einer Königlichen Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt- 
Magistrate, nämlich 
1) im Regierungsbezirke von Oberbayern: Ingolstadt und München; 
2) im Regierungsbezirke von Niederbayern: Landshut, Passau und Straubing; 
3) im Regierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg: Amberg und 
Regensburg; 
4) im Regierungsbezirke von Oberfranken: Baireuth, Bamberg und Hof;
	        
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