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begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach §. 59
des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen.
Ju III.
Die Rente von verzinslichen Kapitalen ist zu vier Prozent vom Nominal-
Betrage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere
ist (§. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene Abwurf
und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs der Fas-
sion zu Grunde zu legen (§. 32 desselben Gesetzes).
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen von
den Steuerpflichtigen nöthigen Falles zu ergänzen und zu berichtigen.
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob die
Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift oder
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren, auf längere oder
auf kürzere Zeit angelegt sind, ferner, ob der verzinsliche Ausstand auf
einem Darlehen oder auf einem anderen Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, Kau-
tionen, Antheile Staatsangehöriger an Kommandit-Gesellschaften des In-
landes oder Auslandes (Verordnung vom 15. Januar 1857) u. s. w. ebenso
wie Darlehen zu fatiren (§. 30 desselben Gesetzes).
Nur diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen
Kapitalbetrag von zusammen noch nicht vollen hundert Thalern an-
gelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (6. 15
Ziffer 7 des Gesetzes vom 18. März 1851).
8) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abgezogen werden.
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und
Aktien-Institute, melches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsab-
schlusse sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen
Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur
Anmeldung zu bringen ist (§. 35 desselben Gesetzes).
Ju I. M und III.
9) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II und
III bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Bezugsberech-
tigte selbst verpflichtet, außerdem haben für dieselbe einzustehen: