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a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, wel-
ches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchsbe-
rechtigte; also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Ver-
mögens der Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den
Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver-
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem
Abwesenden oder sonst aus einem Grunde unter Pflegschaft Stehenden
gehören — der Vormund oder Kurator;
) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse
ist — der Massepfleger;
bei einem dergkeichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Societäten u. s. w.,
die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht (§. 2
der Ansführungsverordnung vom 19. November 1851).
10) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen künftig eintritt, ist glei-
chergestalt am Schlusse des Halbjahres, in welchem der Erwerb oder die
Veränderung Statt fand, spätestens bis zum 15. Juli, oder beziehungsweise
bis zum 15. Januar anzumelden (§.8. 17, 18, 19 des Gesetzes vom 19.
März 1851) bei Vermeidung der in den §.S. 37— 40 des gedachten Ge-
fetzes bestimmten Strafen und Nachtheile.
Enblich wird noch bemerkt, daß seit dem Jahre 1856 wiederum zahlreiche
Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapital-Renten, Auszüge u. f. w. zur
Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der hinterzegenen Steuer
mit der gesetzlichen Gelrstrafe belegt worden sind, insoweit nicht die Erledigung
dieser Defcaudations = Fälle von den Ergebnissen der deshalb sich nöthig gemachten
weiteren Erörterungen noch abhängig ist.
Weimar am 15. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
b
Druck der Hof-- Buchdruckerei in Weimar.